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Die 'analoge Lücke' im Urheberrecht

19.07.2006 - Die so genannten "analoge Lücke" nutzt den Umstand, dass digitale Signale vor der Ausgabe in analoge Signale umgewandelt werden müssen. Die Software „napster DirectCut“ ermöglichte es, die analogen Daten aufzuzeichnen und so Dateien ohne DRM-Schutz herzustellen. Mit der Frage, ob durch derartige Softwareprogrammen gegen das UrhG verstoßen wird, hatte sich das Landgericht Frankfurt am Main zu befassen.

Nach einem Bericht von heise online hat das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 31.5.2006 (Az. 2-06 O 288/06) die Existenz der so genannten "analogen Lücke" im Kopierschutzrecht des Urheberrechtsgesetzes bestätigt.

Danach stellen Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 95a des deutschen UrhG (dieser entspricht dem § 90c des österreichischen UrhG) vor, der das Umgehen von "wirksamen technischen Maßnahmen" zum Kopierschutz verbietet.

Denn das verwendete DRM-System sei keine wirksame technische Maßnahme, um analoge Kopien zu vermeiden. Es ziele eben gerade nicht darauf ab, eine analoge Kopie der Dateien zu verhindern, sondern wolle lediglich die digitalen Dateien "verwalten". Ein Kopierschutz mit dem Ziel, eine analoge Kopie zu verhindern, wäre letztlich auch nicht realisierbar, da das analoge Signal zumindest mit einem externen Gerät, etwa einem Mikrophon, aufgefangen werden kann. Für Geräte innerhalb des PC müsse deshalb dasselbe gelten.

Dennoch war das LG Frankfurt am Main der Ansicht, dass der Vertrieb der Software lauterkeitsrechtlich unzulässig ist, da er eine gezielte Behinderung von Napster und auch eine indirekte Aufforderung zum Vertragsbruch bilde.

Auch das Institut für Urheber- und Medienrecht berichtet und im Law-Blog findet sich ebenfalls ein Beitrag.

Quelle: heise online


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Tanja Hilber


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